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Pflichtteil

Die gesetzliche Erbfolge kann durch letztwillige Verfügung (Testament/Erbvertrag) abgeändert werden. Die Schranken dieser sogenannten Testierfreiheit stellt das Pflichtteilsrecht dar.

Nach dem Gesetz sind zunächst die Abkömmlinge, sowie der Ehegatte des Erblassers nach dessen Tode Erben. Hatte der Erblasser keine Kinder, erben seine Eltern neben dem Ehegatten. Möchte der Erblasser die vorgenannten Personen nicht bedenken, will er also die gesetzliche Erbfolge durch letztwillige Verfügung abändern, so steht den Kindern, Eltern oder dem Ehegatten ein sogenannter Pflichtteil zu.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, ist also individuell zu ermitteln. Die Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs beträgt drei Jahre ab dem Erbfall, bzw. ab Kenntnis von der letztwilligen Verfügung. Nur unter sehr engen Voraussetzungen hat der Erblasser die Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch zu entziehen.

Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang auch Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod an Dritte zugewendet hat. Solche Schenkungen wirken sich grundsätzlich auf den Pflichtteil des Berechtigten aus. In bestimmten Fällen kann diese 10 Jahresfrist auch überwunden werden, etwa wenn bei der Übertragung von Immobilien ein Nießbrauch vorbehalten wird.

Die Beratung hinsichtlich der Geltendmachung und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen nimmt eine zentrale Stellung der anwaltlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts ein.

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