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Erbschein

Der Erbschein dient dem Erben dazu, sein Erbrecht nachzuweisen, ist also ein Zeugnis über das Erbrecht. Notwendig ist ein Erbschein besonders dann, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört. Das Grundbuchamt verlangt für die Umschreibung den Erbschein als Nachweis über die Erbfolge. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Umschreibung von Grundbüchern innerhalb der ersten zwei Jahre ab dem Erbfall kostenfrei ist.

Der Erbschein muss beim Nachlassgericht beantragt werden. Die Richtigkeit seiner Angaben muss der Erbe durch Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde nachweisen. Hilfsweise kann die eidesstattliche Versicherung abgegeben werden. Für die Beurkundung und für die Erteilung des Erbscheins wird jeweils eine bestimmte Gebühr erhoben, die sich nach dem Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten richtet. Wird zum Beispiel ein Erbschein unter Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt, und hat der Nachlass einen Wert von 100.000 Euro, so liegen die Kosten für den Erbschein bei etwa 400 Euro.

Da das Erbscheinsverfahren mitunter längere Zeit in Anspruch nimmt und der Erbe ohne Erbschein regelmäßig nicht handlungsfähig ist, sollte die Erteilung einer Vollmacht an den Erben über den Tod hinaus oder alternativ mit Wirkung ab dem Erbfall erteilt werden. Der Bevollmächtigte kann in diesem Fall sofort nach dem Erbfall über den Nachlass verfügen, während ihm sonst unter Umständen über mehrere Monate die Hände gebunden sind.

Wir beraten Sie zu allen Fragen des Erbscheinsverfahrens und unterstützen Sie bei der Beantragung eines Erbscheines. Dasselbe gilt, wenn gegen einen unrichtigen Erbschein Rechtsmittel eingelegt werden muss.

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