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In den meisten Fällen hinterlässt der Verstorbene nicht nur einen Erben, sondern mehrere Erben. Dies können etwa die Ehefrau und Kinder, aber auch weitschichtig verwandte Personen sein. Ist kein Testament verfasst worden, bilden diese Personen automatisch eine Erbengemeinschaft. Der Erbengemeinschaft obliegt die Verwaltung des Nachlasses nach dem Tode des Erblassers. Da die Beteiligten oft unterschiedliche Vorstellung hinsichtlich der Verwaltung haben, ist die Erbengemeinschaft ein grundsätzlich spannungsgeladenes rechtliches Gebilde. Die Erbengemeinschaft ist ihrem Wesen nach auf Auflösung ausgerichtet. Tatsächlich aber bestehen Erbengemeinschaften oft über Jahre, nicht selten auch deshalb, weil hinsichtlich der Auseinandersetzung des Nachlasses keine Einigung erzielt werden kann. Da der Nachlass den Erben zusammen gehört, müssen auch alle Entscheidungen zusammen getroffen werden. Nur wenn eine Notsituation eintritt -etwa ein undichtes Hausdach- kann auch ein Erbe alleine handeln. Besondere Schwierigkeiten tauchen auf wenn es um die Auseinandersetzung des Nachlasses geht. Sind sich die Erben einig, können sie sich sogar über ausdrückliche Anordnungen des Erblassers im Testament hinwegsetzen. Kann hinsichtlich der Auseinandersetzung keine Einigung erzielt werden, so kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung erzwingen. Der Nachlass wird dann versteigert, der Erlös wird entsprechend den Erbquoten geteilt. Wir beraten Sie zu allen Fragen betreffend die Verwaltung des Nachlasses und Entscheidungsfindung innerhalb der Erbengemeinschaft. Bei der Auseinandersetzung des Nachlasses unterstützen wir Sie als Miterbe gerne, und setzen Ihre Ansprüche gegebenenfalls auch durch. |