- Die hier tätigen Rechtsanwälte haben sich nicht zu einer gemeinschaftlichen Berufsausausübung zusammengeschlossen und arbeiten unabhängig voneinander. Ein Beratungsvertrag kommt nur mit dem jeweils für Sie tätigen Rechtsanwalt zustande. Das Beratungsverhältnis kommt mit ausdrücklicher Annahme durch den Mandanten zustande. Kommt kein Beratungsverhältnis zustande, ist dies für den Ratsuchenden mit keinerlei Kosten verbunden. Das Kostenrisiko trägt in soweit ausschließlich die Rechtsanwaltskanzlei.
- Die Rechtsberatung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend zu informieren. Die Beratung erfolgt ausschließlich auf Grundlage der dem Rechtsanwalt durch den Mandanten mitgeteilten Tatsachen. Der Rechtsanwalt ist zu eigenen Nachforschungen nicht verpflichtet und kann die ihm mitgeteilten Tatsachen als wahr unterstellen. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auch auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht dem Rechtsanwalt auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
- Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Faxanschluß mitteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen über dieses Fax mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert ausdrücklich zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt seine e-mail Adresse mitteilt, willigt er ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per e-mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten e-mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist.
- Der Rechtsanwalt hat eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 250.000 Euro abgeschlossen. Die Haftung des Rechtsanwalts für Vermögensschäden wird auf diesen Betrag begrenzt. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt. Der Mandant verpflichtet sich, den Rechtsanwalt zu informieren, wenn für ihn erkennbar ist, dass höhere Schäden entstehen können.
- Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags Mitarbeiter, andere Rechtsanwälte sowie fachkundige Dritte heranzuziehen. Hierbei anfallende Kosten können ohne Rücksprache mit dem Mandanten nicht auf diesen umgelegt werden.
- Soweit der Rechtsanwalt auch verpflichtet ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird er von der Verschwiegenheitspflicht im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwälte beauftragt und von der Rechtsschutzversicherung bezahlt worden sind.
- Für die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung werden keine gesonderten Gebühren erhoben. Im Gegenzug wird die Haftung des Rechtsanwalts für diese Tätigkeit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Der Mandant ist verpflichtet, die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Anwalts an diesen ab. Der Rechtsanwalt darf eingehende Zahlungen im Rahmen der allgemeinen Gesetze zunächst auf offene Honorarforderungen, auch in anderen Angelegenheiten, verrechnen.
- Eine Haftung für technische Ausfälle wie etwa Serverprobleme oder Verzögerungen, die aufgrund technischer Probleme eintreten, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt auf Seiten der Kanzlei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
|