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Die Einnahmen der Bundesrepublik Deutschland aus der Erbschaftsteuer steigen in zunehmendem Maße. Eine Änderung des Bewertungsverfahrens zu Lasten der Bürger ist in der Diskussion, grundsätzlicher Handlungsbedarf ist aus diesem Grunde gegeben. Die begünstigte Person ist verpflichtet, den Vermögensanfall dem Finanzamt zu melden. Aber auch ohne Meldung erfährt das Finanzamt im Todesfall vom Vermögensübergang. Im besonderen Kreditinstitute müssen den Todesfall melden und eine Anzeige über die Verwahrung fremden Vermögens abgeben. Der steuerliche Aspekt ist demnach nicht zu vernachlässigen. Dem Anfall von Erbschaftsteuer kann durch eine richtige testamentarische Gestaltung, aber auch durch Übertragungen zu Lebzeiten entgegengewirkt werden. Durch eine frühzeitige Gestaltung können Freibeträge mehrfach genutzt werden, die Höhe des Nachlasses ist dann um ein entsprechendes Maß geringer. Die optimale erbrechtliche Beratung muss daher auch die steuerliche Problematik mit beinhalten. Die Freibeträge für Schenkungen wie für Erbschaften sind abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Beschenkten. Die Schenkungsteuer richtet sich nach 3 Steuerklassen und folgt damit einem gänzlich anderen System als die Einkommensteuer. Als Faustregel gilt: Je enger der Verwandtschaftsgrad, desto geringer ist die Schenkungs-/Erbschaftsteuer. Wir beraten Sie zu Fragen der Erbschaftsteuer. Im besonderen die erbrechtliche Gestaltung sowie die Beratung betreffend lebzeitiger Vermögensdispositionen erfolgt unter Berücksichtigung erbschaftsteuerlicher Aspekte. |